Statuten

1. Name

Die Schweizerische Hirnschlag Gesellschaft (SHG) – neurovasc.ch (d) /Société Cérebrovasculaire Suisse (SCS) –neurovasc.ch (f) /Società Cerebrovascolare Svizzera (SCS) – neurovasc.ch (i) /Swiss Stroke Society (SSS)– neurovasc.ch (e) ist eine Vereinigung gemäss Art 60 ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Ort der durch den Präsidenten betriebenen Geschäftsstelle.

2. Zweck

Die Gesellschaft bezweckt:

Zum Thema der zerebrovaskulären Erkrankungen ein wissenschaftliches Diskussionsforum für interessierte Kliniker, Wissenschaftler, medizinische Fachpersonen zu gewährleisten. Sie organisiert eine Jahrestagung, Fachtagungen, eigenständig oder in Anlehnung an Tagungen der Fachgesellschaften.

  • Die Kommunikation und den Handlungskonsens zu fördern, sowie Richtlinien zu diskutieren, vorzuschlagen und zu erstellen.
  • Die optimale Versorgung von zerebrovaskulären Patienten in der Schweiz zu unterstützen und sicherzustellen.
  • Die Qualität in der Therapie und Prävention von zerebrovaskulären Patienten durch Zertifizierungen und den Betrieb eines nationalen Hirnschlagregisters (Swiss Stroke Registry) sicher zu stellen.
  • Die Weiter- und Fortbildung von Ärzten, Pflegefachpersonen und Therapeuten/innen im Bereich der zerebrovaskulären Erkrankungen in Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften zu fördern.
  • Die Information und den Zugang zu klinischen Studien im nationalen Rahmen zu verbreiten und die Teilnahme an internationalen Projekten zu fördern. Zu diesem Zweck betreibt sie diverse Arbeitsgruppen, ein „Swiss Stroke Trialists Network» veranstaltet jährlich ein „Swiss Trialists‘ Meeting“ und betreibt ein nationales Hirnschlagregister.
  • Auf breiter Basis Ärzte, Medizinalpersonen und die Bevölkerung in Belangen von zerebrovaskulären Erkrankungen zu informieren. Hierfür wird der Kontakt und fachliche Austausch zu anderen Fachgesellschaften und Interessengruppen gefördert.
  • sich in der Nachwuchsförderung in Belangen der zerebrovaskulären Erkrankungen zu engagieren.
  • Die Pflege enger Beziehungen zwischen den involvierten Fachgebieten und Gesellschaften
  • Die Gesellschaft kann nationalen und internationalen Institutionen beitreten.

3. Mitgliedschaft (Sektionen)

3.1 Mitgliederkategorien

3.1.1 Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Pflegefachpersonen, Therapeuten und Wissenschaftler mit neurovaskulärem Interesse und Tätigkeit sein, sofern ihre Arbeit vorwiegend in der Schweiz stattfindet. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

3.1.2 Ausserordentliche Mitgliederkönnen alle Personen mit fachlichem Interesse, aber ohne eigene aktive klinische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auf dem Gebiet der neurovaskulären Erkrankungen sein. Sie haben kein Stimmrecht.

3.1.3 Ehrenmitglieder
Personen mit besonderen Verdiensten auf dem Gebiet des Hirnschlages oder gegenüber der Gesellschaft. Sie werden dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

3.1.4 Weitere Mitgliederkategorien
Weitere Mitgliederkategorien können vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bestimmt werden.


3.2 Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlichem Antrag durch die jährliche Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.

3.3 Ausschluss
Vor einem Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses den Vorstand um Anhörung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung anfragen; der Entscheid zu einer Anhörung wird vom Vorstand durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Der

Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

4. Vereinsorgane

4.1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jeweils anlässlich der Jahrestagung stattfindet. Der Vorstand legt hier Rechenschaft über getätigte und laufende Geschäfte der Gesellschaft ab.

4.2. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Im Vorstand sollen die verschiedenen Fachdisziplinen, Berufsgruppen und Regionen ausgewogen vertreten sein, wobei eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern angestrebt werden sollte. Es ist auf eine angemessene Vertretung der Stroke Units und Stroke Centers zu achten (unter Einbezug der insgesamt in der Schweiz betreuten Anzahl von Stroke-Patienten und der Mitgliederzahlen der SHG). Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Bei Untervertretung von Fachdisziplinen, Berufsgruppen, SU oder SC, Geschlechtern oder Regionen sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden. Bei Untervertretung sind in Ausnahmefällen weitere 4-jährige Amtsperioden möglich.

4.3. Die Geschäfte werden durch den Präsidenten geführt. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen durch Kollektivunterschrift mit mindestens einem Vorstandsmitglied. Für entscheidende Anliegen, bestimmt durch den Vorstand, gilt Kollektivunterschrift durch das einfache Mehr der Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer währt 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidenten hat dieser für weitere 2 Jahre Einsitz im Vorstand in Funktion des Past-Präsidenten, um die Übergabe der Geschäfte zu gewährleisten.

4.4. Kommissionen und Delegierte werden durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand bei Bedarf ernannt.

4.5. Bestimmte Chargen (Vizepräsident, Generalsekretär, Kassier, Mitgliederverantwortlicher, Kommunikationsverantwortlicher) wie in Vereinsvorständen üblich, können von Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden. Die folgenden Chargen sind immer zu besetzen: Präsident, Generalsekretär, Vizepräsident, Kassier,

5. Statutenänderungen

Statutenänderungen werden nach Beratung im Komitee an der Mitgliederversammlung protokolliert und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zur Annahme.

6. Finanzen

6.1 Die finanziellen Mittel der Gesellschaft stammen aus Mitgliederbeiträgen, Kongresseinnahmen, Legaten, Sponsorengelder, übrigen Einnahmen sowie Erträgen des Gesellschaftsvermögens.

6.2 Die Höhe des Jahresbeitrages für die verschiedenen Mitgliederkategorien wird auf Vorschlag des Kassiers oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

6.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6.4 Die der Gesellschaft unterstellten Fonds aus Stiftungen und Legaten werden durch denVorstand verwaltet.

7. Auflösung

Die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn dies von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Vermögen wird gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung aufgeteilt. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen, der Verein haftet mit seinem Vermögen.

Diese Statuten wurden vom Vorstand anlässlich der Vorstandssitzung zur 1. Jahrestagung am 16.01.1996 erstellt und in Kraft gesetzt

Statutenänderung Pt. 3.2. Mitgliedschaft 22.01.98
Statutenänderung Pt. 1. Namenswechsel, Pt. 2. Zweck (Ergänzung) 04.02.10
Statutenänderung Pt. 1., 2., 3., 4, 5, 6. Genf 29.01.2015
Statutenänderung Pt. 2, 3, 4, 5. St. Gallen 9.1.2020

Philippe Lyrer
Präsident

Georg Kägi
Sekretär